Jugendmigrationsbeirat Berlin - Satzung

§ 1  Name und Sitz

(1) Der Jugendmigrationsbeirat Berlin (JMB Berlin) hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Grundsätze und Ziele

(1) Im JMB Berlin haben sich Jugendverbände oder Initiativen zusammengeschlossen, die in Berlin und/oder seinen Bezirken tätig sind, deren Mitglieder mehrheitlich junge Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte sind, und sich insbesondere für die Interessen von jungen Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte einsetzen.

(2) Der JMB Berlin setzt sich ein für die soziale, politische und gesellschaftliche Gleichstellung junger Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte. Sein Ziel ist es, Partizipationsmöglichkeiten für alle Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern. 

(3) Der JMB Berlin versteht sich als Interessenvertretung seiner Mitglieder und als Instrument direkter politischer Partizipation für junge Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte. Dementsprechend erachtet der JMB Berlin es ebenfalls als seine Aufgabe, auch die Interessen nichtorganisierter junger Menschen in die politische Diskussion einzubringen.

(4) Der JMB Berlin setzt sich ein für eine diversitätsbewusste Gesellschaft, welche die Gleichberechtigung, Freiheit und die Gewährleistung demokratischer Grundrechte für alle Bevölkerungsmitglieder bietet und für die Verwirklichung der Menschenrechte und die Schaffung sozialer und ökonomischer Gerechtigkeit. Der JMB Berlin setzt sich für ein friedliches Miteinander aller jungen Menschen in Berlin ein. Der JMB Berlin tritt aktiv und geschlossen jeder Form von individueller und struktureller Diskriminierung entgegen.

(5) Die Arbeit der Mitglieder gründet auf den Prinzipien einer freiwilligen, selbstorganisierten und selbstbestimmten Jugendarbeit innerhalb demokratischer Strukturen. Grundlage der Zusammenarbeit ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder, unabhängig von deren politischen, ethnischen, religiösen oder weltanschaulichen Unterschieden. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder bleibt unberührt.

(6) Der JMB Berlin setzt sich für die Verbesserung der Lebensbedingungen und die Herstellung von Chancengleichheit für alle jungen Menschen ein. Er setzt sich ein für die Stärkung der politischen und gesellschaftlichen Teilhabe von Berliner Verbänden und Initiativen, die insbesondere die Interessen junger Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte vertreten.

§ 3  Aufgaben

(1) Der JMB Berlin übernimmt als jugendpolitische Interessenvertretung von jungen Menschen mit und ohne eigener oder familiärer Migrationsgeschichte insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einmischung in aktuelle politische Fragen und Mitwirkung in gesetzgeberischen Maßnahmen;
  • Unterstützung von jungen Menschen bei der Durchsetzung ihrer Interessen, insbesondere von jungen Menschen, die von individueller oder struktureller Diskriminierung betroffen oder bedroht sind;
  • Einsatz für die Gewährleistung von Partizipation aller jungen Menschen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im demokratischen Gemeinwesen;
  • Zusammenarbeit mit Akteuren der Jugend- und Integrationsarbeit;
  • Stärkung politischer Partizipation und gesellschaftlicher Teilhabe durch Information, Kommunikation, Vernetzung und Etablierung als Ansprechpartner;
  • Organisation von Fachveranstaltungen und Jugendkongressen zur Bündelung von Interessen junger Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte
  • jugendpolitische Interessenvertretung der im JMB Berlin zusammengeschlossenen Mitglieder gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit;
  • Stärkung der Präsenz der Mitgliedsverbände;
  • Eintreten für die finanzielle Förderung der Arbeit der im JMB Berlin vertretenen Mitglieder;
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit Vertreter_innen aus Politik und Verwaltung zur Stärkung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit.

(2) Der JMB Berlin übernimmt als Zusammenschluss von Jugendverbänden oder Initiativen deren Mitglieder mehrheitlich junge Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte sind, und  sich vor allem für die Interessen von jungen Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte einsetzen, insbesondere folgende Aufgaben:

  • Förderung des Austauschs, der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Mitglieder;
  • Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Akteuren der Jugendhilfe.

 

§ 4  Gemeinnützigkeit

(1) Der JMB Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Jugendhilfe.

(2) Der JMB Berlin ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des JMB Berlin dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des JMB Berlin erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des JMB Berlin fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können Jugendverbände und Jugendinitiativen, deren Mitglieder mehrheitlich junge Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte sind, und/oder die sich insbesondere für die Interessen von jungen Menschen mit eigener oder familiärer Migrationsgeschichte einsetzen, die selbstbestimmte Jugendarbeit innerhalb demokratischer Strukturen betreiben und deren Satzung und praktische Arbeit der Zielsetzung des JMB Berlin entsprechen.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben

(3) Eine Mitgliedschaft im JMB Berlin verpflichtet zur Mitarbeit.

(4) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

(5) Die Mitglieder müssen ihren Sitz in Berlin haben.

§ 6  Aufnahme von Mitgliedern

(1) Ein Antrag auf Mitgliedschaft im JMB Berlin ist schriftlich unter Vorlage der Satzung bei der Geschäftsstelle des JMB Berlin einzureichen. Ist keine Satzung vorhanden, ist ein Selbstverständnis ein zu reichen. Der Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung durch die Beiratssitzung vorliegen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Beiratssitzung mit einfacher Mehrheit.

§ 7  Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im JMB Berlin endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt aus dem JMB Berlin ist jederzeit möglich und ist schriftlich zu erklären.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitgliedsverband gegen die Satzung des JMB Berlin verstößt, die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder sich der Arbeit des JMB Berlin fortgesetzt entzieht.

(4) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied des JMB Berlin unter Darlegung der Gründe an die Beiratssitzung gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung bei der Beiratssitzung in der Geschäftsstelle des JMB Berlin vorliegen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zum Ausschlussantrag zu äußern. Der Ausschluss erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8  Organe

Die Organe des JMB Berlin sind

  • die Beiratssitzung
  • der Sprecher_innenrat

§ 9  Beiratssitzung

(1) Die Beiratssitzung ist das oberste beschließende Organ des JMB Berlin.

(2) Die Aufgaben der Beiratssitzung sind insbesondere:

  • Festlegung von Arbeitsschwerpunkten
  • Wahl des Sprecher_innenrats
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung

(3) Die Beiratssitzung setzt sich zusammen aus einem_einer Delegierten aus jedem Verband / jeder Initiative, die Mitglied im JMB Berlin ist. Zudem ist die Beiratssitzung offen für alle Mitglieder der Mitgliedsverbände des JMB Berlin.

(4) Die Mitglieder des Sprecher_innenrats nehmen beratend an der Beiratssitzung teil. Stimmrechte, die sie persönlich für Mitglieder ausüben, bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Sprecher_innenrat leitet die Beiratssitzung.

(6) Über jede Beiratssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(7) Die Beiratssitzung tagt mindestens viermal im Jahr und ist mit einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 1/3 der Stimmen vorliegen.

(8) Sollten bei einer Beiratssitzung weniger als 1/3 der Delegierten anwesend sein, muss die Versammlung innerhalb von 2 Wochen erneut unter Beibehaltung der Tagesordnung einberufen werden.

(9) Eine außerordentliche Beiratssitzung ist vom Sprecher_innenrat einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des JMB Berlin unter Angabe der Tagesordnung gefordert wird.

§ 10  Sprecher_innenrat

(1) Der Sprecher_innenrat ist für die Vertretung des JMB Berlin zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Beiratssitzung zugewiesen ist.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Ausführen von Beschlüssen der Beiratssitzung.
  • Vorbereitung und Durchführung der Beiratssitzungen
  • Vertretung des JMB Berlin nach außen

Darüber hinaus arbeitet der Sprecher_innenrat entsprechend der Geschäftsordnung.

(2) Der Sprecher_innenrat setzt sich aus mindestens drei, maximal fünf Personen zusammen. Wenn der Sprecher_innenrat aus drei Personen besteht, muss mindestens eine Person eine Frau sein, maximal jedoch zwei. Wenn der Sprecher_innenrat aus vier Personen besteht, müssen zwei davon Frauen sein. Wenn der Sprecher_innenrat aus fünf Personen besteht, müssen mindestens zwei der Personen Frauen sein, maximal jedoch drei.

(3) Der Sprecher_innenrat wird jährlich auf der ersten Beiratssitzung des Jahres gewählt. Die Wahlperiode endet mit der Wahl eines neuen Sprecher_innenrats.

(4) Der Sprecher_innenrat tagt in der Regel mindestens viermal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Sprecher_innenrats anwesend ist.

(5) Der Sprecher_innenrat kann eine Geschäftsstelle einrichten. Besteht keine Geschäftsstelle, übernimmt eine Person des Sprecher_innenrats die in der Satzung benannten Aufgaben einer Geschäftsstelle.  

(6) Alle Mitglieder des Sprecher_innenrats sind gleichberechtigt und zur rechtsverbindlichen Unterschrift befugt. Für jedes Rechtsgeschäft bedarf es zwei Unterschriften.

(7) 2 Wochen vor der Wahl müssen die Kandidat_innen ihre Aufstellung mit einem kurzem Steckbrief bekannt geben.

(8) Jedes Mitglied darf nur mit maximal einer Person im Sprecher_innenrat vertreten sein.

§ 11  Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden - soweit diese Satzung nichts anderes regelt - mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines_einer Delegierten muss geheime Abstimmung erfolgen.

(3) Für die Beschlussfassung im Sprecher_innenrat gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 12  Wahlen

(1) Die Wahl der Mitglieder des Sprecher_innenrats erfolgt einzeln. Haben mehrere Bewerber_innen Stimmengleichheit, so erfolgt eine Stichwahl.

(2) Für alle Wahlen gilt die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Erreicht kein_e Bewerber_in die absolute Mehrheit, finden mehrere Wahlgänge statt. Die Wahlen erfolgen geheim.

(3) Nachwahlen durch die Beiratssitzung gelten bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl.

§ 13  Geschäftsordnung

Die Organe des JMB Berlin arbeiten im Rahmen dieser Satzung und einer Geschäftsordnung, die in der Beiratssitzung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten zu beschließen ist.

§ 14  Satzungsänderung/Zweckänderung

Die Satzung kann nur durch die Beiratssitzung mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des JMB Berlin geändert werden. Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszwecks.

§ 15  Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des JMB Berlin kann von mehr als der Hälfte der Mitglieder oder vom Sprecher_innenrat des JMB Berlin unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag müssen alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung in der Beiratssitzung informiert sein. Zur Auflösung des JMB Berlin ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des JMB Berlin notwendig.

(2) Soweit die Beiratssitzung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Sprecher_innenrats Liquidator_innen. Die in Satzung und Geschäftsordnung für den Sprecher_innenrat getroffenen Regelungen gelten auch für die Liquidation.

§ 16 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.

§ 17 Schlussbestimmung

Der Sprecher_innenrat kann auf Aufforderung des zuständigen Finanzamtes und des zuständigen Registergerichtes Satzungsänderungen vornehmen, soweit diese nicht den Zweck und die Ziele, die in dieser Satzung festgeschrieben sind, verändern.

 

Die Satzung wurde am 16.02.2016 beschlossen.

Der JMB wird gefördert durch: